Stellungnahme zum morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich

Der § 268 SGB V beschreibt Vorgaben zur Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs. Dazu wurde ein wissenschaftliches Gutachten in Auftrag gegeben. Die wissenschaftliche Untersuchung liegt vor, die Gutachter sind aus nicht bekannten Gründen von ihrem Gutachten geschlossen zurückgetreten. Das Bundesversicherungsamt (BVA) legt auf der Basis des Gutachtens einen modifizierten Vorschlag vor, der die prinzipiellen Probleme weiter enthält.

Wozu dient die Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs?

Durch die Einführung des Gesundheitsfonds sollen alle gesetzlichen Krankenkassen bezüglich der bei ihnen versicherten Risiken einigermaßen finanziell gleichgestellt werden, um das Insolvenzrisiko vergleichbar zu machen. Historisch bedingt gibt es starke Unterschiede in der Verteilung gesundheitlicher Risiken der gesetzlich Versicherten. Gleichzeitig sollen die gesetzlichen Krankenkassen einen Qualitätswettbewerb über den Beitragssatz führen.

Was haben gesetzlich Versicherte vom Risikostrukturausgleich?

Die Versorgungssituation des einzelnen Versicherten würde sich durch einen Risikostrukturausgleich weder verbessern, noch verschlechtern. Das Verrechnen von Kosten unter den Kassen hat für den Versicherten bezüglich seiner Gesundheitsversorgung absolut keine Relevanz. Hohe Relevanz erhält der Risikostrukturausgleich allerdings für alle gesetzlich Versicherte, wenn deren individuellen Behandlungskosten nicht im Kostenausgleich unter den Kassen Berücksichtigung finden. Dies trifft ganz besonders chronisch Kranke, die den Behandlungskosten nicht ausweichen können. Die individuellen Behandlungskosten des Versi-

cherten werden zu einem besonderen Kostenrisiko der Krankenkasse bezüglich des kassenindividuellen Beitrages. Im Beitragswettbewerb werden die Krankenkassen alles versuchen müssen, um solche Kosten gering zu halten. Die Krankenkassen werden wegen des eigenen Überlebens durch Reduktion der Kosten jede Gefahr der Insolvenz vermeiden. Die Folgen für den einzelnen Versicherten sind den Menschen mit Schuppenflechte jahrzehntelang gut bekannt, ständiger Streit um die Bewilligung von Leistungen. Und hier liegt das Problem – insbesondere für chronisch Kranke Menschen mit Schuppenflechte – die schicksalsbedingt den Behandlungskosten nicht ausweichen können. Diese Menschen werden zukünftig absolut unsolidarisch lebenslang ausgegrenzt. Der vorgeschlagene Risikostrukturausgleich fördert das gesellschaftliche Stigma dieser Menschen! Was Psoriasis und Psoriasis-Arthritis im Leben bedeuten und welche Einbußen an Lebensqualität diese Krankheit hervorruft, ist treffsicher der beigefügten Anlage zu entnehmen.

Wahltarife und Bonusprogramme sind für Menschen mit Schuppenflechte auch keine Alternativen. Im Übrigen entziehen diese Programme der Gesetzlichen Krankenversicherung lediglich Mittel.

Wird die gesetzliche Regelung nach Festlegung der im morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich zu berücksichtigenden Krankheiten gemäß der Vorstellungen des Bundesversicherungsamtes umgesetzt, etabliert der Gesetzgeber innerhalb der gesetzlich Versichertengemeinschaft ein Klassensystem. In der einen Klasse finden sich die gesetzlich Versicherten mit den „teuren“ im Risikostrukturausgleich berücksichtigten „Krankheiten“ und in der anderen Klasse die gesetzlich Versicherten, deren Behandlungskosten schlicht zu „billig“ sind. Der BKK Faktenspiegel August 2007 betont die besondere (Kosten-)Bedeutung der Schuppenflechte nach Arbeitsunfähigkeit sowie stationärer und ambulanter Versorgung. Dennoch werden die Kosten der Volkskrankheit Schuppenflechte im Vorschlag des Bundesversicherungsamtes nicht berücksichtigt. Warum?

Die Klasse an Versicherten mit den „billigen“ Krankheiten wird zukünftig permanent dem Druck der Kostenvermeidung durch die jeweilige Krankenkasse unterliegen.

Zur Einführung des Gesundheitsfonds hat Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt auf dem Hauptstadt-Kongress gesagt: „Die Gegner haben mir kein besseres Modell gesagt, wie man zu einer gerechteren Verteilung der Versichertengelder kommt.“ Der DPB ist zwar kein Gegner der Ministerin, hat aber in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2008 als bessere Varianten der Umsetzung des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs zwei Alternativen vorgeschlagen:

1.) „Wäre es nicht geradezu ein solidarischer Akt, den Risikostrukturausgleich, der lediglich dazu dient, gesetzliche Krankenkassen mit schlechter Risikomischung am Leben zu erhalten, abzuschaffen? Der offene Beitragswettbewerb führe allerdings zum Untergang von gesetzlichen Krankenkassen und zu massiven Umwälzungsprozessen. Millionen gesetzlich Versicherte müssten sich bei Insolvenz der Kasse eine andere gesetzliche Kranken- und Pflegekasse suchen. Dieser, die Struktur bereinigende, über den Beitragswettbewerb ausgetragene Arbitrageprozess führe schnell zu weniger gesetzlichen Krankenkassen, zu einem homogenen Beitragssatz, tangiere die Solidarität der gesetzlich Krankenversicherten nicht und bleibe frei von allen diskriminierenden Elementen.“

2.) „Wenn der Risikostrukturausgleich einzig darin begründet sein soll, gesetzliche Krankenkassen mit teuren Versicherten am Leben zu erhalten, dann sollten doch genau die Kosten der Versicherten in einen solchen Ausgleich eingeschlossen werden, die diesen teuren Versicherungsbestand abbilden. Dies sind hauptsächlich die Kosten von chronisch kranken Menschen in Deutschland. Deshalb schlagen wir vor, in den morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich alle Kosten der Versicherten einzubeziehen, denen mit dem Formblatt T055 die Chronizität der Erkrankung und ein „therapiegerechtes Verhalten“ nach § 62 SGB V attestiert ist. Damit würden Kosten und nicht („wie auch immer ausgewählte und definierte“) Krankheiten für den Ausgleich herangezogen.“

Die vorgeschlagenen Alternativen würden schnell, transparent und für die gesetzlich Versicherten in Deutschland verständlich nachvollziehbar einen einheitlichen Beitragssatz herbeiführen und zwar ohne Diskriminierung von Menschen wegen der von ihnen verursachten Kosten für die Solidargemeinschaft.

„Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern“, bestimmt § 1 SGB V. Das System der Solidargemeinschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung beendet der Vorschlag des BVA!

Der Deutsche Psoriasis Bund e. V. kann es nicht hinnehmen, dass die ca. zwei bis drei Millionen gesetzlich versicherten Menschen mit Schuppenflechte zu Versicherten zweiter Klasse degradiert werden, nur weil nach dem amerikanischen Rechenalgorithmus und dessen notwendigen Prämissen zur Anwendung die Krankheit Psoriasis (Psoriasis und Psoriasis-Arthritis) als nicht teuer genug berechnet wird.

 

Juli 2008

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